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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Dekor Labor -
auch zukünftig - liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftbedingungen
zugrunde. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufs-bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden können nur Vertragsinhalt werden, wenn sie
von Dekor Labor ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(2) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Personen, die
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), Verbraucher sowie
gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Bedingungen sind die Grundlage für alle Leistungen von
Dekor Labor insbesondere für Fassadengestaltungen, Leinwände und
Konzeptionen, für die Tätigkeit als Spezialmittler für Werbeflächen &
Außenwerbung.
§ 3 Umfang der Leistung
Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von
Dekor Labor maßgebend oder - im Falle eines Angebots durch Dekor Labor und
dessen fristgerechter Annahme - unser Angebot. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Dekor Labor.
Erkennt Dekor Labor im Verlauf eines Projektes Umstände, die den Erfolg des
Projektes gefährden könnten, wird Dekor Labor dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Dekor Labor ist berechtigt, nach Rücksprache
mit dem Kunden Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.
§ 4 Preise
(1) Die Berechnung der Preise richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart
wird, nach den Stundensätzen von Dekor Labor.
(2) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung zuzüglich Verpackung,
Versand, Versicherung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%.
(3) Nach Vertragsschluss bekannt gegebene Preiserhöhungen von Lieferanten
von Dekor Labor werden, sofern zeitlich möglich, dem Kunden sofort
mitgeteilt. Preiserhöhungen von Lieferanten von Dekor Labor werden dem
Kunden in vollem Umfang weiterberechnet. Sie begründen kein
Sonderkündigungsrecht des Kunden.
(4) Wird der Kunde oder dessen Beauftragter Zusatzkosten verursachen
(insbesondere durch Korrekturen oder Änderungen gegenüber der ursprünglich
vorgesehenen Ausführung der Leistung, durch Auftragserweiterungen oder durch
Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat), werden diese
zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn Dekor Labor zur
Ausführung der Leistung Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilt,
aufgrund derer Dekor Labor zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe
verpflichtet ist.
(5) Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist
und vorbehaltlich Abs. 4, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug zu leisten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Dekor Labor
über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang). Der Abzug von Skonto bedarf
einer besonderen Vereinbarung. Unberechtigt abgezogene Skontobeträge werden
in einer separaten Rechnung, zzgl. EUR 10,00 Bearbeitungsgebühr, nachbelastet.
(6) Dekor Labor ist berechtigt, jeweils nach Fertigstellung einzelner
Arbeitsabschnitte Abschlagszahlungen zu fordern, deren Höhe dem Wert der von
Dekor Labor bereits erbrachten Leistungen entspricht. Die jeweils erbrachte
Leistung ist zusammen mit der Abschlagsrechnung durch eine prüfbare
Aufstellung nachzuweisen. Die Höhe der vor Abnahme insgesamt zu leistenden
Abschlagszahlungen darf 70% der Gesamtvergütung nicht übersteigen.
Abschlagszahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Datum der
Abschlagsrechnung ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn Dekor Labor über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang).
(7) Reisekosten, Spesen und gegenüber Dritten getätigte Barauslagen, die mit
der Erbringung durch Dekor Labor anfallen, werden zusätzlich in Rechnung
gestellt.
(8) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist Dekor Labor
berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der
Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens
unbenommen. Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer
angemessenen gesetzten Nachfrist ist Dekor Labor berechtigt, von dem
jeweiligen Vertrag zurückzutreten und nach ihrer Wahl eine Schadenspauschale
in Höhe von 30% der noch ausstehenden Teile der vereinbarten Gesamtvergütung
oder Ersatz des nachgewiesenen Nichterfüllungsschadens zu verlangen.
(9) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur
wegen von Dekor Labor anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Rechts-ansprüche des Kunden statthaft.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Dekor Labor bedarf der
engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Kunden.
Der Kunde wird alle sich hieraus ergebenden Obliegenheiten als
Hauptleistungspflichten erfüllen. Er wird insbesondere die für die
Erbringung der Leistungen von Dekor Labor geforderten und angemessenen
erforderlichen Informationen, Räumlichkeiten, technische Umgebung,
Auskunftsperson und Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen und ihm etwa
obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung oder Projektinhalt unverzüglich
treffen und Dekor Labor mitteilen. Änderungsvorschläge von Dekor Labor wird
der Kunde unverzüglich prüfen.
(2) Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß
oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten
Ausführungsfristen. Soweit nicht eine längere Verzögerung konkret
nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung um
den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen oder verspäteten Erfüllung der
Mitwirkungspfichten vergeht. Dekor Labor kann den hierdurch verursachten
Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen
Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Der Kunde wird
Dekor Labor ständig über alle Umstände informieren, die eine Auswirkung auf
die vertraglichen Pfichten von Dekor Labor, insbesondere auf die Werke,
Zeitpläne und Preise und den weiteren Verlauf des Projektes haben können.
Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des
Projekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
(3) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter
die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Entscheidungs- und
Vertretungsbefugnisse besitzen, einschließlich des Rechts zur Vereinbarung
eventueller Auftragsänderungen oder Auftragsergänzungen.
§ 6 Änderungen der zu erbringenden Leistung
(1) Soweit die Angebotsunterlagen Lücken oder Unklarheiten enthalten, kann
Dekor Labor diese nach eigenem billigen Ermessen angemessen konkretisieren.
Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Kunden zur Verfügung gestellten
Unterlagen Mehraufwand, so ist Dekor Labor berechtigt, den entstehenden
Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf
widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden, seiner Mitarbeiter
oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass nur diejenigen seiner Mitarbeiter
Änderungs- und Ergänzungsverlangen vortragen, die über die hierfür
erforderliche Vertretungsmacht ver-fügen. Dekor Labor behält sich die
Annahme solcher Änderungs- oder Ergänzungswünsche vor. Führt Dekor Labor
Änderungswünsche aus, so entfallen die vereinbarten Ausführungs- und
Abnahmefristen, wenn sie nicht bestätigt oder neu festgesetzt werden. Dekor
Labor stellt den durch die Ausführung von Änderungs- und Ergänzungsaufträgen
entstehenden Mehraufwand in Rechnung.
§ 7 Liefer- oder Leistungsfrist, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit
dem Datum der Auftragsbestätigung durch Dekor Labor, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der
vollständigen Klärung der vom Kunden anzugebenden Einzelheiten der
gewünschten Ausführung.
(2) Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf
die nach § 8 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.
(3) Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich - auch innerhalb eines
Verzuges - ange-messen bei Eintritt höherer Gewalt und allen
unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die
durch Dekor Labor nicht zu vertreten sind, sobald solche Hindernisse
nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind.
Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse teilt Dekor Labor dem Kunden baldmöglichst
mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass
sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch
Dekor Labor vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gerät der Kunde durch von ihm zu vertretende Umstände mit der Annahme
der Leistung oder der Zahlung in Rückstand, so kann Dekor Labor nach Mahnung
und fruchtlosem Ablauf einer von Dekor Labor gesetzten angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
§ 8 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
(1) Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch,
wenn Dekor Labor mit Einverständnis des Kunden eine in elektronischen Daten
abgebildete Leistung per E-Mail an den Kunden versendet.
(2) Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen
wurden, darf Dekor Labor ohne Gewähr für die sicherste, schnellste und
billigste Beförderung die zweckmäßige Versandart nach eigenem Ermessen
bestimmen.
(3) Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der
Lieferteile auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen
erfolgen oder Dekor Labor die Versendungskosten übernommen hat. Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die Dekor Labor nicht zu vertreten
hat, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(4) Auf Wunsch des Kunden werden alle Sendungen ab Gefahrübergang auf dessen
Rechnung versichert. Im Schadensfalle tritt Dekor Labor die Ansprüche aus
der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen
Leistungen des Kunden an den Kunden ab.
§ 9 Eigentums- und Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der gesamten Vergütung
für das Projekt die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte,
soweit diese übertragbar sind. Über den Umfang der geplanten und auch
nachfolgend vorgenommenen Nutzung steht Dekor Labor ein Auskunftsanspruch
zu. Eigentumsrechte an Entwürfen und Reinzeichnungen werden nicht
übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an
Dritte sowie Veränderungen der Idee von Dekor Labor - sei es im Original
oder an einer Reproduktion - bedürfen jeweils der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch Dekor Labor. Bei Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte
wird Dekor Labor eine zusätzliche Vergütung berechnen. Dekor Labor wird die
Zustimmung erteilen, soweit dem nicht berechtigte Belange entgegenstehen.
(2) Dekor Labor ist berechtigt, die erbrachten Leistungen im Rahmen der
Eigenwerbung zu verwenden, soweit schutzwürdige Belange des Kunden nicht
entgegenstehen.
(3) Für urheberrechtlich geschützte Werke kann Dekor Labor verlangen, dass
diese Werke mit einer Urheberzeichnung versehen werden und bestimmen welche
Bezeichnungen zu verwenden sind. Dies gilt, soweit schutzwürdige Belange des
Kunden nicht entgegenstehen.
(4) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §
2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
§ 10 Eigenwerbung
(1) Dekor Labor ist - soweit nicht anders vereinbart - berechtigt, auf allen
Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Dekor Labor hinzuweisen, ohne
dass dafür dem Kunden ein Entgeltanspruch zustünde.
(2) Bei Internetprojekten behält sich Dekor Labor das Recht vor, einen Link
auf der Impressumseite des Kunden zu platzieren, der zur Internetseite von
Dekor Labor führt. Dieser Link besteht entweder aus einer Grafk oder einem
textbasierenden Link und wird so gewählt, dass das Gesamtbild der
Kundenseite nicht gestört wird.
§ 11 Internet, Domain
(1) Ist Dekor Labor für den Kunden im Rahmen der Beschaffung und/oder Pflege
einer bestellten Domain als Vermittler tätig, hat Dekor Labor keinen
Einfluss darauf, ob die gewünschte Domain zugeteilt werden kann und frei von
Rechten Dritter ist. Dekor Labor übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass
die für den Kunden beantragte Domain überhaupt zugeteilt werden kann und
zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind und auf Dauer Bestand haben werden.
(2) Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der
unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den oder mit Billigung
des Kunden beruhen, stellt der Kunde Dekor Labor sowie sonstige für die
Registrierung eingeschaltete Personen/Unternehmen frei.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, auf seiner Internetseite eingestellte
Inhalte als eigene Inhalte unter Angabe seines vollständigen Namens und
seiner Anschrift zu kennzeichnen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass
eine darüber hinausgehende gesetzliche Kennzeichnungspflicht z. B. bestehen
kann, sofern auf den Internetseiten Teledienste oder Mediendienste angeboten
werden. Der Kunde stellt Dekor Labor von allen Ansprüchen Dritter frei, die
auf einer Verletzung vorgenannter Pflichten beruhen.
(4) Eine Aktualisierung und Pflege der Internetpräsenz durch Dekor Labor
erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
(5) Der Kunde darf durch die Internetpräsenz sowie dort eingeblendete Banner
nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter
(Namens-, Marken-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Dekor Labor
ist nicht verpflichtet, die Internetpräsenz des Kunden auf eventuelle
Rechtsverstöße zu prüfen. Nach dem Erkennen von Rechtsverstößen oder von
unzulässigen Inhalten ist Dekor Labor berechtigt, die entsprechende
Internetseite zu sperren bzw. sperren zu lassen. Dekor Labor wird den Kunden
unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Dekor Labor und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige
Angelegenheiten der anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der
Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht
für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung zu verwenden. Die Parteien werden eine entsprechende
Verpflichtung auch ihren von ihnen im Projekt eingesetzten Mitarbeitern
sowie sonstigen von ihnen ins Projekt involvierten Dritten auferlegen.
(2) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt jedoch nicht für
Informationen, die bereits bekannt sind oder ohne Zutun des jeweils zur
Vertraulichkeit verpflichteten Vertragspartners bekannt werden.
Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben
unberührt.
(3) Die Parteien stellen klar, dass Dekor Labor durch diesen Vertrag in
keiner Weise daran gehindert ist, an anderen Projekten gleicher oder
ähnlicher Aufgabenstellung tätig zu werden oder vergleichbare Leistungen für
andere Kunden zu erbringen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt
hiervon unberührt.
(4) Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung
des Vertrages.
§ 13 Gewährleistung
(1) Der Kunde hat Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel -
unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich zu rügen, soweit dies nach
ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist; ansonsten gilt die Leistung als
genehmigt. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als
genehmigt.
(2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr.
Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder
Produkthaftungsansprüche geltend gemacht werden.
(3) Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen.
Dekor Labor kann jedoch nach seiner Wahl - statt nachzubessern - eine
Ersatzsache liefern. Ist Dekor Labor zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht
bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die
Nachbesserung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die Dekor Labor zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere
Nachbesserungs-versuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl
berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung
des Preises (Minderung) zu verlangen. Bei Mängeln an nachgebesserten Teilen
oder an als Ersatz gelieferten Sachen beträgt insoweit die Verjährungsfrist
für Gewährleistungsansprüche wiederum ein Jahr.
(4) Solange die Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht endgültig fehlgeschlagen
ist, kann der Kunde weder Herabsetzung des Werklohns noch Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Solange Dekor Labor sich nicht mit der
Nachbesserung in Verzug befndet und diese auch nicht endgültig
fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nicht berechtigt, Mängel von Dritten
beseitigen zu lassen.
(5) Der Kunde stellt Dekor Labor auf Anforderung in zumutbarem Umfang
Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die Dekor Labor die Beurteilung
und Beseitigung des Mangels ermöglichen. Die Mitarbeiter des Kunden werden
Dekor Labor zum Zwecke der Mangelerkennung und Mangelbeseitigung umfassend
Auskunft erteilen.
(6) Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Mängel, die vom Kunden zu
verantworten sind sowie für Mängel, die auf einer fehlerhaften
Datenübermittlung beruhen. Dekor Labor haftet ferner nicht für die
wettbewerbs-, urheber-, marken- und/oder geschmacksmusterrechtliche
Zulässigkeit der erbrachten Leistungen. Auf etwaige, für Dekor Labor
erkennbare rechtliche Bedenken, wird Dekor Labor den Kunden jedoch
hinweisen. Ferner wird für urheber-, marken- und/oder
geschmacksmusterrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit seitens Dekor
Labor nicht gehaftet. Auf etwaige für Dekor Labor erkennbare rechtliche
Bedenken wird Dekor Labor jedoch hinweisen.
(7) Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen.
(8) Im übrigen haftet Dekor Labor für Schäden wegen Mangelhaftigkeit der
Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit. Dekor Labor haftet ferner, wenn der Kunde wegen
Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit Schadenersatz wegen Nichterfüllung
geltend macht. Verletzt Dekor Labor mit einfacher Fahrlässigkeit eine
Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist die Ersatzpflicht von Dekor Labor auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche des
Kunden wegen Mangelhaftigkeit der Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrunde
- ausgeschlossen, so dass Dekor Labor insoweit nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haftet.
§ 14 Haftung
(1) Dekor Labor haftet entsprechend den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen des zu vertretenden Unvermögens
und zu vertretender Unmöglichkeit. In allen anderen Fällen der Haftung gilt
die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss des § 13 Abs. 8
entsprechend, insbesondere bei Ansprüchen wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten (insbesondere falsche oder
unterlassene Beratung oder Verletzung von Schutzpflichten), Liefer- und
Leistungsverzug sowie unerlaubter Handlung, wobei der Liefer- und
Leistungsverzug die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne
des § 13 Abs. 8 darstellt. Soweit sich der vorstehende Haftungsausschluss
bzw. die Haftungsbegrenzung auf etwaige entstandene Ansprüche aus dem
Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsschluss bezieht, sind sich die
Parteien darüber einig, dass der Haftungsausschluss bzw. die
Haftungsbegrenzung einen Verzicht bzw. teilweisen Verzicht beinhaltet.
(2) Das Internet ist ein offenes und damit anfälliges System.
Ersatzansprüche für Schäden durch das Ausfallen eines Internetservers, durch
Sabotage oder Programmfehler können nicht geltend gemacht werden. Aufgrund
vielfältiger Faktoren, die nicht im Einflussbereich von Dekor Labor liegen,
kann eine 100-prozentige Erreichbarkeit des Servers nicht garantiert werden.
Für Datenverluste, die nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten von Dekor Labor beruhen, kann Dekor Labor nicht haftbar gemacht
werden. Für die Sicherung von Daten ist der Kunde zuständig. Für entstandene
Schäden an auf den Server überspielten Daten übernimmt Dekor Labor keine
Haftung.
(3) Dekor Labor übernimmt keine Haftung für Darstellungsabweichungen des
Web-Designs bei unterschiedlichen Internet-Browsern und Browserversionen auf
unbekannten Computer-systemen und Computerkonfgurationen.
(4) Soweit die Haftung von Dekor Labor aufgrund der vorstehenden
Bestimmungen (auch gemäß § 13 Abs. 7) ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung sämtlicher Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen von Dekor Labor.
(5) Greift der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Dekor Labor in die
gelieferten Werke ein, so entfällt insoweit die Haftung von Dekor Labor für
den daraus entstehenden Schaden. Schadenersatzansprüche seitens Dekor Labor
bleiben vorbehalten.
(6) Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegenüber Dekor Labor richtet
sich nach § 13 Abs. 2, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung
oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.
§ 15 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Dekor Labor gewährleistet, dass überlassene Produkte bei vertragsgemäßer
Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde wird Dekor Labor von
solchen Schutz-rechtsbehauptungen Dritter in Kenntnis setzen und Dekor Labor
die Kontrolle über die Rechtsverteidigung oder die Vergleichsverhandlungen
zu Kosten des Kunden über-lassen.
(2) Unbeschadet des Absatz 1 wird der Kunde Dekor Labor von Ansprüchen
Dritter infolge nicht vertragsgemäßer Nutzung der Produkte durch den Kunden
freistellen.
§ 16 Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen
(1) Dekor Labor behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis
zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen
einschließlich sämtlicher Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden vor. Besteht mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede, besteht der
Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Saldos.
Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn
der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und Dekor Labor über den Betrag ohne
Regressrisiken verfügen kann.
(2) Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche
Vertragspflichten verletzt, ist Dekor Labor zur einstweiligen Rücknahme der
Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Rücknahmerechtes stellt keinen
Rücktritt vom Vertrag dar.
(3) Übersteigt der realisierbare Wert der von Dekor Labor nach den
vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten deren Forderungen gegen
den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird Dekor Labor
insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit Dekor
Labor bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird,
die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an Dekor Labor
entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
§ 17 Kündigung
(1) Soweit auf den Vertrag Auftragsrecht anwendbar ist, kann er von beiden
Parteien jederzeit widerrufen bzw. gekündigt werden. Kündigt der Kunde, hat
er die von Dekor Labor bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu
bezahlen. Erfolgt die Kündigung zu Unzeit, ist auch der darüber
hinausgehende Schaden zu ersetzen.
(2) Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, kann der Vertrag von beiden
Parteien in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen oder aber bei
Vorliegen wichtiger Gründe gekündigt werden. Kündigt der Kunde, bevor das
Werk vollendet ist, hat er Dekor Labor vollständig schadlos zu halten.
(3) Vollständige Schadloshaltung gemäß Abs. 2 besteht darin, dass der
zurücktretende Kunde die von Dekor Labor bereits geleisteten Arbeiten
vollständig bezahlt und von den noch nicht geleisteten Arbeiten pauschal 30
% als Schadenersatz übernimmt. Dekor Labor steht es frei, einen höheren
Schaden zu belegen.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde ermächtigt Dekor Labor unter Verzicht auf eine Mitteilung,
personen-bezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit dies für die Durchführung
des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
(2) Alle zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden von Dekor Labor in
elektronischen Dateien gespeichert. Eine Übermittlung dieser elektronischen
Daten an Dritte bedarf nicht der Zustimmung des Kunden, soweit sie zur
Vermarktung weiterer Kampagnen benötigt werden.
(3) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftform-erfordernisses.
(4) Sollte einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam oder nichtig sein, so ist die nichtige Bestimmung durch eine
zwischen den Parteien zu vereinbarende Bestimmung mit dem Inhalt zu
ersetzen, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
Gleiches gilt für lückenhafte Regelungen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Gera.
(6) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, Verbraucher,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der
Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und
Scheckstreitigkeiten - Gera. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Dekor Labor ist jedoch berechtigt, die Ansprüche gegen die
Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen. Für diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Dekor Labor und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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