Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Dekor Labor - auch zukünftig - liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftbedingungen zugrunde. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufs-bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden können nur Vertragsinhalt werden, wenn sie von Dekor Labor ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), Verbraucher sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsgegenstand

Die nachfolgenden Bedingungen sind die Grundlage für alle Leistungen von Dekor Labor insbesondere für Fassadengestaltungen, Leinwände und Konzeptionen, für die Tätigkeit als Spezialmittler für Werbeflächen & Außenwerbung.

§ 3 Umfang der Leistung

Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Dekor Labor maßgebend oder - im Falle eines Angebots durch Dekor Labor und dessen fristgerechter Annahme - unser Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Dekor Labor. Erkennt Dekor Labor im Verlauf eines Projektes Umstände, die den Erfolg des Projektes gefährden könnten, wird Dekor Labor dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Dekor Labor ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.

§ 4 Preise

(1) Die Berechnung der Preise richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den Stundensätzen von Dekor Labor.

(2) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%.

(3) Nach Vertragsschluss bekannt gegebene Preiserhöhungen von Lieferanten von Dekor Labor werden, sofern zeitlich möglich, dem Kunden sofort mitgeteilt. Preiserhöhungen von Lieferanten von Dekor Labor werden dem Kunden in vollem Umfang weiterberechnet. Sie begründen kein Sonderkündigungsrecht des Kunden.

(4) Wird der Kunde oder dessen Beauftragter Zusatzkosten verursachen (insbesondere durch Korrekturen oder Änderungen gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ausführung der Leistung, durch Auftragserweiterungen oder durch Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat), werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn Dekor Labor zur Ausführung der Leistung Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilt, aufgrund derer Dekor Labor zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.

(5) Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und vorbehaltlich Abs. 4, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Dekor Labor über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang). Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Unberechtigt abgezogene Skontobeträge werden in einer separaten Rechnung, zzgl. EUR 10,00 Bearbeitungsgebühr, nachbelastet.

(6) Dekor Labor ist berechtigt, jeweils nach Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte Abschlagszahlungen zu fordern, deren Höhe dem Wert der von Dekor Labor bereits erbrachten Leistungen entspricht. Die jeweils erbrachte Leistung ist zusammen mit der Abschlagsrechnung durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Die Höhe der vor Abnahme insgesamt zu leistenden Abschlagszahlungen darf 70% der Gesamtvergütung nicht übersteigen. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Abschlagsrechnung ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Dekor Labor über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang).

(7) Reisekosten, Spesen und gegenüber Dritten getätigte Barauslagen, die mit der Erbringung durch Dekor Labor anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(8) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist Dekor Labor berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen gesetzten Nachfrist ist Dekor Labor berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten und nach ihrer Wahl eine Schadenspauschale in Höhe von 30% der noch ausstehenden Teile der vereinbarten Gesamtvergütung oder Ersatz des nachgewiesenen Nichterfüllungsschadens zu verlangen.

(9) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von Dekor Labor anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Rechts-ansprüche des Kunden statthaft.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Dekor Labor bedarf der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Kunden. Der Kunde wird alle sich hieraus ergebenden Obliegenheiten als Hauptleistungspflichten erfüllen. Er wird insbesondere die für die Erbringung der Leistungen von Dekor Labor geforderten und angemessenen erforderlichen Informationen, Räumlichkeiten, technische Umgebung, Auskunftsperson und Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen und ihm etwa obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung oder Projektinhalt unverzüglich treffen und Dekor Labor mitteilen. Änderungsvorschläge von Dekor Labor wird der Kunde unverzüglich prüfen.

(2) Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Soweit nicht eine längere Verzögerung konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen oder verspäteten Erfüllung der Mitwirkungspfichten vergeht. Dekor Labor kann den hierdurch verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Der Kunde wird Dekor Labor ständig über alle Umstände informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pfichten von Dekor Labor, insbesondere auf die Werke, Zeitpläne und Preise und den weiteren Verlauf des Projektes haben können. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.

(3) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse besitzen, einschließlich des Rechts zur Vereinbarung eventueller Auftragsänderungen oder Auftragsergänzungen.

§ 6 Änderungen der zu erbringenden Leistung

(1) Soweit die Angebotsunterlagen Lücken oder Unklarheiten enthalten, kann Dekor Labor diese nach eigenem billigen Ermessen angemessen konkretisieren. Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist Dekor Labor berechtigt, den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden, seiner Mitarbeiter oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass nur diejenigen seiner Mitarbeiter Änderungs- und Ergänzungsverlangen vortragen, die über die hierfür erforderliche Vertretungsmacht ver-fügen. Dekor Labor behält sich die Annahme solcher Änderungs- oder Ergänzungswünsche vor. Führt Dekor Labor Änderungswünsche aus, so entfallen die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen, wenn sie nicht bestätigt oder neu festgesetzt werden. Dekor Labor stellt den durch die Ausführung von Änderungs- und Ergänzungsaufträgen entstehenden Mehraufwand in Rechnung.

§ 7 Liefer- oder Leistungsfrist, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Dekor Labor, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung.

(2) Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach § 8 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

(3) Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - ange-messen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die durch Dekor Labor nicht zu vertreten sind, sobald solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Dekor Labor dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch Dekor Labor vom Vertrag zurücktreten.

(4) Gerät der Kunde durch von ihm zu vertretende Umstände mit der Annahme der Leistung oder der Zahlung in Rückstand, so kann Dekor Labor nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer von Dekor Labor gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 8 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

(1) Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn Dekor Labor mit Einverständnis des Kunden eine in elektronischen Daten abgebildete Leistung per E-Mail an den Kunden versendet.

(2) Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, darf Dekor Labor ohne Gewähr für die sicherste, schnellste und billigste Beförderung die zweckmäßige Versandart nach eigenem Ermessen bestimmen.

(3) Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Dekor Labor die Versendungskosten übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Dekor Labor nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(4) Auf Wunsch des Kunden werden alle Sendungen ab Gefahrübergang auf dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle tritt Dekor Labor die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Kunden an den Kunden ab.

§ 9 Eigentums- und Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der gesamten Vergütung für das Projekt die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte, soweit diese übertragbar sind. Über den Umfang der geplanten und auch nachfolgend vorgenommenen Nutzung steht Dekor Labor ein Auskunftsanspruch zu. Eigentumsrechte an Entwürfen und Reinzeichnungen werden nicht übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte sowie Veränderungen der Idee von Dekor Labor - sei es im Original oder an einer Reproduktion - bedürfen jeweils der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Dekor Labor. Bei Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte wird Dekor Labor eine zusätzliche Vergütung berechnen. Dekor Labor wird die Zustimmung erteilen, soweit dem nicht berechtigte Belange entgegenstehen.

(2) Dekor Labor ist berechtigt, die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden, soweit schutzwürdige Belange des Kunden nicht entgegenstehen.

(3) Für urheberrechtlich geschützte Werke kann Dekor Labor verlangen, dass diese Werke mit einer Urheberzeichnung versehen werden und bestimmen welche Bezeichnungen zu verwenden sind. Dies gilt, soweit schutzwürdige Belange des Kunden nicht entgegenstehen.

(4) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

§ 10 Eigenwerbung

(1) Dekor Labor ist - soweit nicht anders vereinbart - berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Dekor Labor hinzuweisen, ohne dass dafür dem Kunden ein Entgeltanspruch zustünde.

(2) Bei Internetprojekten behält sich Dekor Labor das Recht vor, einen Link auf der Impressumseite des Kunden zu platzieren, der zur Internetseite von Dekor Labor führt. Dieser Link besteht entweder aus einer Grafk oder einem textbasierenden Link und wird so gewählt, dass das Gesamtbild der Kundenseite nicht gestört wird.

§ 11 Internet, Domain

(1) Ist Dekor Labor für den Kunden im Rahmen der Beschaffung und/oder Pflege einer bestellten Domain als Vermittler tätig, hat Dekor Labor keinen Einfluss darauf, ob die gewünschte Domain zugeteilt werden kann und frei von Rechten Dritter ist. Dekor Labor übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragte Domain überhaupt zugeteilt werden kann und zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind und auf Dauer Bestand haben werden.

(2) Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde Dekor Labor sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen/Unternehmen frei.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, auf seiner Internetseite eingestellte Inhalte als eigene Inhalte unter Angabe seines vollständigen Namens und seiner Anschrift zu kennzeichnen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende gesetzliche Kennzeichnungspflicht z. B. bestehen kann, sofern auf den Internetseiten Teledienste oder Mediendienste angeboten werden. Der Kunde stellt Dekor Labor von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung vorgenannter Pflichten beruhen.

(4) Eine Aktualisierung und Pflege der Internetpräsenz durch Dekor Labor erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

(5) Der Kunde darf durch die Internetpräsenz sowie dort eingeblendete Banner nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Namens-, Marken-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Dekor Labor ist nicht verpflichtet, die Internetpräsenz des Kunden auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Nach dem Erkennen von Rechtsverstößen oder von unzulässigen Inhalten ist Dekor Labor berechtigt, die entsprechende Internetseite zu sperren bzw. sperren zu lassen. Dekor Labor wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Dekor Labor und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verwenden. Die Parteien werden eine entsprechende Verpflichtung auch ihren von ihnen im Projekt eingesetzten Mitarbeitern sowie sonstigen von ihnen ins Projekt involvierten Dritten auferlegen.

(2) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt jedoch nicht für Informationen, die bereits bekannt sind oder ohne Zutun des jeweils zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertragspartners bekannt werden. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(3) Die Parteien stellen klar, dass Dekor Labor durch diesen Vertrag in keiner Weise daran gehindert ist, an anderen Projekten gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung tätig zu werden oder vergleichbare Leistungen für andere Kunden zu erbringen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages.

§ 13 Gewährleistung

(1) Der Kunde hat Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel - unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich zu rügen, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist; ansonsten gilt die Leistung als genehmigt. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

(2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftungsansprüche geltend gemacht werden.

(3) Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Dekor Labor kann jedoch nach seiner Wahl - statt nachzubessern - eine Ersatzsache liefern. Ist Dekor Labor zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Nachbesserung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Dekor Labor zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nachbesserungs-versuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Bei Mängeln an nachgebesserten Teilen oder an als Ersatz gelieferten Sachen beträgt insoweit die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wiederum ein Jahr.

(4) Solange die Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Kunde weder Herabsetzung des Werklohns noch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Solange Dekor Labor sich nicht mit der Nachbesserung in Verzug befndet und diese auch nicht endgültig fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nicht berechtigt, Mängel von Dritten beseitigen zu lassen.

(5) Der Kunde stellt Dekor Labor auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die Dekor Labor die Beurteilung und Beseitigung des Mangels ermöglichen. Die Mitarbeiter des Kunden werden Dekor Labor zum Zwecke der Mangelerkennung und Mangelbeseitigung umfassend Auskunft erteilen.

(6) Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Mängel, die vom Kunden zu verantworten sind sowie für Mängel, die auf einer fehlerhaften Datenübermittlung beruhen. Dekor Labor haftet ferner nicht für die wettbewerbs-, urheber-, marken- und/oder geschmacksmusterrechtliche Zulässigkeit der erbrachten Leistungen. Auf etwaige, für Dekor Labor erkennbare rechtliche Bedenken, wird Dekor Labor den Kunden jedoch hinweisen. Ferner wird für urheber-, marken- und/oder geschmacksmusterrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit seitens Dekor Labor nicht gehaftet. Auf etwaige für Dekor Labor erkennbare rechtliche Bedenken wird Dekor Labor jedoch hinweisen.

(7) Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

(8) Im übrigen haftet Dekor Labor für Schäden wegen Mangelhaftigkeit der Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dekor Labor haftet ferner, wenn der Kunde wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht. Verletzt Dekor Labor mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist die Ersatzpflicht von Dekor Labor auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit der Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrunde - ausgeschlossen, so dass Dekor Labor insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haftet.

§ 14 Haftung

(1) Dekor Labor haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen des zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. In allen anderen Fällen der Haftung gilt die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss des § 13 Abs. 8 entsprechend, insbesondere bei Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten (insbesondere falsche oder unterlassene Beratung oder Verletzung von Schutzpflichten), Liefer- und Leistungsverzug sowie unerlaubter Handlung, wobei der Liefer- und Leistungsverzug die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne des § 13 Abs. 8 darstellt. Soweit sich der vorstehende Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung auf etwaige entstandene Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsschluss bezieht, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung einen Verzicht bzw. teilweisen Verzicht beinhaltet.

(2) Das Internet ist ein offenes und damit anfälliges System. Ersatzansprüche für Schäden durch das Ausfallen eines Internetservers, durch Sabotage oder Programmfehler können nicht geltend gemacht werden. Aufgrund vielfältiger Faktoren, die nicht im Einflussbereich von Dekor Labor liegen, kann eine 100-prozentige Erreichbarkeit des Servers nicht garantiert werden. Für Datenverluste, die nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Dekor Labor beruhen, kann Dekor Labor nicht haftbar gemacht werden. Für die Sicherung von Daten ist der Kunde zuständig. Für entstandene Schäden an auf den Server überspielten Daten übernimmt Dekor Labor keine Haftung.

(3) Dekor Labor übernimmt keine Haftung für Darstellungsabweichungen des Web-Designs bei unterschiedlichen Internet-Browsern und Browserversionen auf unbekannten Computer-systemen und Computerkonfgurationen.

(4) Soweit die Haftung von Dekor Labor aufgrund der vorstehenden Bestimmungen (auch gemäß § 13 Abs. 7) ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung sämtlicher Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Dekor Labor.

(5) Greift der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Dekor Labor in die gelieferten Werke ein, so entfällt insoweit die Haftung von Dekor Labor für den daraus entstehenden Schaden. Schadenersatzansprüche seitens Dekor Labor bleiben vorbehalten.

(6) Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegenüber Dekor Labor richtet sich nach § 13 Abs. 2, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.

§ 15 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Dekor Labor gewährleistet, dass überlassene Produkte bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde wird Dekor Labor von solchen Schutz-rechtsbehauptungen Dritter in Kenntnis setzen und Dekor Labor die Kontrolle über die Rechtsverteidigung oder die Vergleichsverhandlungen zu Kosten des Kunden über-lassen.

(2) Unbeschadet des Absatz 1 wird der Kunde Dekor Labor von Ansprüchen Dritter infolge nicht vertragsgemäßer Nutzung der Produkte durch den Kunden freistellen.

§ 16 Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

(1) Dekor Labor behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen einschließlich sämtlicher Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Saldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und Dekor Labor über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen kann.

(2) Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist Dekor Labor zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Rücknahmerechtes stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

(3) Übersteigt der realisierbare Wert der von Dekor Labor nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten deren Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird Dekor Labor insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit Dekor Labor bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an Dekor Labor entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

§ 17 Kündigung

(1) Soweit auf den Vertrag Auftragsrecht anwendbar ist, kann er von beiden Parteien jederzeit widerrufen bzw. gekündigt werden. Kündigt der Kunde, hat er die von Dekor Labor bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu bezahlen. Erfolgt die Kündigung zu Unzeit, ist auch der darüber hinausgehende Schaden zu ersetzen.

(2) Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, kann der Vertrag von beiden Parteien in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen oder aber bei Vorliegen wichtiger Gründe gekündigt werden. Kündigt der Kunde, bevor das Werk vollendet ist, hat er Dekor Labor vollständig schadlos zu halten.

(3) Vollständige Schadloshaltung gemäß Abs. 2 besteht darin, dass der zurücktretende Kunde die von Dekor Labor bereits geleisteten Arbeiten vollständig bezahlt und von den noch nicht geleisteten Arbeiten pauschal 30 % als Schadenersatz übernimmt. Dekor Labor steht es frei, einen höheren Schaden zu belegen.

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde ermächtigt Dekor Labor unter Verzicht auf eine Mitteilung, personen-bezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

(2) Alle zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden von Dekor Labor in elektronischen Dateien gespeichert. Eine Übermittlung dieser elektronischen Daten an Dritte bedarf nicht der Zustimmung des Kunden, soweit sie zur Vermarktung weiterer Kampagnen benötigt werden.

(3) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftform-erfordernisses.

(4) Sollte einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so ist die nichtige Bestimmung durch eine zwischen den Parteien zu vereinbarende Bestimmung mit dem Inhalt zu ersetzen, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für lückenhafte Regelungen.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Gera.

(6) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, Verbraucher, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten - Gera. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dekor Labor ist jedoch berechtigt, die Ansprüche gegen die Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen. Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Dekor Labor und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.